Erlass einer Allgemeinverfügung zum Faschingsumzug
Die Gemeinde Muhr a.See erlässt gem. Art. 23 Abs. 1 LStVG (Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz)
zur Vermeidung von Gefahren, die anlässlich des Faschingsumzuges und der damit zusammenhängenden
Veranstaltung am 03.03.2025 entstehen können und nicht durch die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO
berücksichtig werden, eine Allgemeinverfügung, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: