Rathaus
Bürgermeister und Gemeinderat
Erster Bürgermeister
Dieter Rampe
(seit 01.05.2014)
Zweite Bürgermeisterin
Doris Schicker
Gemeinderat
Svenja Leeb
Stephan Hoyer
Elke Lutz-Werner
Alexander Fitzner
Manfred Jung
Dr. Axel Peiffer
Max Buck
Christian Fitzner
Georg Löffler
Sebastian Segmüller
Stefan Burger
Silke Böck
Christiane Nebert
Ansprechpartner
Rathaus und Verwaltung
Allgemeine Tel.: 09831 61956-0
Fax: 09831 6195630
Erster Bürgermeister
Dieter Rampe
Tel.: 09831 61956-11
Geschäftsstellenleitung, Bau- und Ortsrecht
Herr Scharping
Tel.: 09831 61956-12
Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro, Gewerbeamt, Friedhofswesen
Frau Mahnke
Tel.: 09831 61956-14
Frau Seitz
Tel.: 09831 61956-13
Kämmerei, Kasse, Steueramt
Frau Alberter
Tel.: 09831 61956-15
Kasse, Gewerbesteuer
Herr Löffler
Tel.: 09831 61956-16
Touristinformation im Altmühlsee Informationszentrum
Frau Proske
Frau Stahl
Tel.: 09831 890370
Feuerwehr
Freiwillige Feuerwehr Muhr am See
1. Vorstand
Peter Hummel
Frankenstr. 12
91735 Muhr am See
Tel.: 0173 5820933
2. Vorstand
Björn Amslinger
Schlossstr. 10
91735 Muhr am See
Tel.: 0162 4433396
Feldgeschworene
Obmänner Altenmuhr
Karl Enzner
Schloßstraße 22
91735 Muhr am See
Tel.: 09831 5535
Obmänner Neuenmuhr
Hans Wimmer
Frankenstraße 10
91735 Muhr am See
Tel.: 09831 80531
Bauhof der Gemeinde Muhr am See
Neuer Weg 4
91735 Muhr am See
ist telefonisch über die Verwaltung der Gemeinde erreichbar
Ärztlicher Bereitschaftsdienst Bayern
Tel.: 116 117
Büchelberger Gruppe (Wasserversorgung)
In Notfällen der Wasserversorgung ist das Wasserwerk in Wassermungenau unter der Telefonnummer 09873 97800 oder die Meldestelle unter der Telefonnummer 0172 8102334 erreichbar.
Standesamt
Seit dem 01. Januar 2019 wickelt das Standesamt Gunzenhausen die Beurkundung aller Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle) ab, die im Gemeindegebiet Muhr am See auftreten. Außerdem werden auf Wunsch auch im Nachhinein Urkunden aus diesen Fällen ausgestellt. Für Eheschließungen im Ausland kann das unter Umständen nötige Ehefähigkeitszeugnis beantragt und ggf. ausgestellt werden. Nachträgliche Namenserklärungen, z. B. nach Heirat im Ausland oder für Kinder, können hier abgegeben werden. Auch für die Beurkundung von Kirchenaustritten ist das Standesamt zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Gunzenhausen:
Stadt Gunzenhausen
Standesamt
Marktplatz 23, Zimmer 6
9170 Gunzenhausen
Telefon: 09831 / 508 – 120 oder -121
Telefax: 09831 / 508 – 582
standesamt@gunzenhausen.de
Webseite des Standesamtes der Stadt Gunzenhausen
Pässe/Ausweise
Reisepässe und Personalausweise bitte rechtzeitig beantragen! Die Antragstellung muss persönlich bei der Gemeindeverwaltung erfolgen, ein aktuelles biometrisches Lichtbild ist vorzulegen. Bei der erstmaligen Beantragung ist zusätzlich eine Geburts- oder Abstammungsurkunde notwendig. Die Wartezeit beträgt aktuellt etwa 2 bis 3 Wochen. Bitte überprüfen Sie ihre derzeitigen Dokumente auf Gültigkeit. Wegen Zeitdrucks im Hinblick auf die bevorstehende Reise müssen dann vorläufige Ausweise ausgestellt werden, die mit zusätzlichen Kosten für Sie verbunden sind.
Weitere Informationen erhalten Sie im Bayerischen Behördenwegweiser unter
www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/8110751776
Bitte beachten Sie folgende Änderungen im Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens:
Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden.
Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Umzüge/Zuzüge
Umzüge von einer Gemeinde zur anderen erfordern das persönliche Erscheinen des Umziehenden. Nach einer Änderung des Melderechts muss man sich nicht mehr abmelden sondern nur noch bei der Zuzugsgemeinde anmelden. Zur Anmeldung sind die Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderpass) vorzulegen, ebenso Geburts-, Abstammungs- oder Heiratsurkunden.
Zusätzlich benötigen Sie zur Anmeldung eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers. Hier wird der Einzug einer jeden meldepflichtigen Person durch den Wohnungsgeber bestätigt. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer selbst, erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung.
Die Wohnungsgeberbestätigung finden Sie hier zum Download oder kann im Einwohnermeldeamt abgeholt werden.
Die Meldefrist beträgt zwei Wochen.
Auch die Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister erfolgt im Einwohnermeldeamt. Auch hierzu bitte den Ausweis/Pass vorlegen. Seit dem 01.09.2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugniss und Auskünfte aus dem Gewerberegister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. www.fuehrungszeugnis.bund.de
Einwohnermeldeamt der Gemeinde Muhr am See
Rosenau 1
91735 Muhr am See
Tel.: 09831 61956-0
Fax: 09831 6195630
gemeinde@muhr-am-see.de
Ausländerwesen - Aufenthaltsgenehmigung
Ausländer brauchen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltsgenehmigung. Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Ausländer ein Einreisevisum, das bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden kann. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen), der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika. Zuständig für ausländische Mitbürger ist das
Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen
Sachgebiet 34
Bahnhofstr. 2
91781 Weißenburg i. Bay.
Tel.: 09141 902144
Fax: 09141 902108
poststelle.lra@landkreis-wug.de
www.landkreis-wug.de
Fischereischeine
Fischereischeine können Sie in der Gemeindeverwaltung beantragen.
Beim Erstantrag sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Passbild
- Zeugnis über die bestandene Fischerprüfung (ab 18. Lbj. notwendig)
- Einwilligungserklärung der Eltern (Jugendfischereischein)
Neben einer Verwaltungsgebühr von 35,- Euro ist eine Fischereiabgabe zu zahlen. Sie beträgt für 5 Jahre Gültigkeit 40,- Euro, in allen anderen Fällen errechnet sie sich nach einer tabellarischen Aufstellung. Ebenso gibt es Regelungen für Ausländer mit und ohne Wohnsitz in Deutschland bzw. für Mitglieder der US-Streitkräfte. Wir geben Ihnen gerne Auskunft.
Gebühren Friedhof
Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
Diese entnehmen Sie der aktuellen Friedhofsgebührensatzung des Gemeinde Muhr a.See:
Kanalgebühren
Grundgebühr bei Wasserzählern
Nenngröße bis 2,5 m³/h: 6,00 Euro/Monat
Einleitungsgebühr je m³ Wasserverbrauch: 1,72 Euro
Anschlussbeiträge
pro m² Grundstücksfläche: 1,45 Euro
pro m² Geschossfläche: 9,65 Euro
Hundesteuer
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Die Steuer beträgt
- für den ersten Hund: 40,00 Euro
- für den zweiten Hund: 80,00 Euro
- für den ersten Kampfhund: 400,00 Euro
- für jeden weiteren Kampfhund 600,00 Euro
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
5. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
6. Hunden in Tierhandlungen.
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
Grundsteuer
Grundsteuer A (Landwirtschaft) 500 %
Grundsteuer B (sonst. Grundstücke) 500 %
Gewerbesteuer 320 %